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Onlinehandel Steueränderungen

Ab 01.07.2021 treten bezüglich des Handels mit Nichtunternehmern innerhalb der europäischen Union neue Regelungen in Kraft. Diese betreffen speziell den Warenversandhandel sowie die Erbringung elektronischer Dienstleistungen.

Wichtig für Onlineshops

Die wohl wichtigste Änderung der Warenversandregelung betrifft, neben der Neubenennung zu „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“, die nun einheitliche Lieferschwelle von 10.000€. Bisher galten länderspezifische Vorgaben.
Unterhalb des Lieferschwellen-Betrags wurde die Umsatzsteuer bislang anhand des Besteuerungssatzes des Lieferlandes ausgerichtet. Lag der Betrag oberhalb der Schwelle, wurde die Umsatzsteuer des Empfängerlandes angenommen und auch dort entrichtet.
Hierfür musste sich der Lieferant im Empfängerland umsatzsteuerpflichtig melden und registrieren.

Durch die neue einheitliche Schwelle von 10.000€ werden sich einige Unternehmen im Ausland zur Entrichtung der Umsatzsteuer anmelden müssen. Um den massiven administrativen Aufwand reduzieren zu können, gibt es nun das One-Stop-Shop Verfahren (OSS). Hierdurch entfällt die Pflicht, sich in den einzelnen EU-Staaten melden zu müssen. Unternehmen, die innerhalb der EU handeln, melden ihre Auslandsgeschäfte ab sofort nur noch dem Bundeszentralamt für Steuern, welches sich um Anmeldungen und Abwicklung mit den EU-Ländern kümmert.

Die Vorteile des OSS:

  • Keine Registrierungspflicht im Ausland
  • Nur eine zuständige Behörde
  • Quartalsweise Meldungen durch das BZSt
  • UStG gilt für deutsche Rechnungssteller
  • Bisherige Meldungen im Ausland werden überflüssig
  • Einmalige Anmeldung zur Nutzung des OSS bis 30.06.

Bei der Anmeldung sowie der notwendigen Modifikation der monatlichen Buchhaltung unterstützt Sie gerne Ihr Steuerberater.  Auch in Betracht der Ausnahmen, die es insbesondere beim Amazon Marketplace geben wird, berät Sie Ihr Steuerberater umfänglich.

Neue Regelung für Erbringer elektronischer Dienstleistungen

Die Erbringungen elektronischer Dienstleistungen fällt nun auch unter die 10.000€-Schwelle und wird somit auch vom OSS betreut. Hiermit gemeint sind beispielsweise die Bereitstellung von Filmen, Musik oder Software. Weiterhin gilt hier die Ortsverlagerungsfiktion in das Empfängerland.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Blogbeitrag zur reinen Information gilt und keinen Anspruch an Vollständigkeit oder rechtliche Beratung hat. Insofern diese Themen für Sie relevant sind empfehlen wir, sich mit der Steuerberatungskanzlei Marx & Janssen in Verbindung zu setzen. Die Profis in Sachen Wirtschafts- und Steuerberatung aus Großmaischeid stehen Ihnen jederzeit kompetent, transparent und freundlich zur Verfügung und geben Ihnen neben Sicherheit im Steuerrecht auch ein gutes Gefühl.

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